Labor für eCommerce


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Ausstattung















Ordnung für das Labor für eCommerce (G-3.15)

Jeder Benutzer verpflichtet sich, alle Ausführungen dieser Benutzerordnung uneingeschränkt anzuerkennen und einzuhalten. Wer mit der Benutzerordnung oder Teilen davon nicht

einverstanden ist oder diese nicht akzeptiert, hat von der Benutzung des Labors Abstand zu nehmen.

1.Begriffe

Der Laborbetreiber ist die Fachhochschule München, vertreten durch die Fakultätsleitung der Fakultät Informatik / Mathematik bzw. die Laborleitung. Die Laborleitung liegt bei Prof. Dr.  Gerhard Stützle.

Jede Person, die das Labor G3.15 betritt (gleich aus welchem Grunde und unabhängig von der Berechtigung), gilt im Sinne dieser Ordnung als Benutzer.

Der Veranstaltungsleiter ist die für eine im Labor stattfindende Veranstaltung verantwortliche Lehrperson.

Zu den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung zählen alle Personen, die sich zum Zeitpunkt der Lehrveranstaltung im Labor befinden.

Der Begriff Software umfaßt im Rahmen dieser Erklärung jede Art von Computerprogrammen bzw. Daten einschließlich möglicherweise dazugehöriger Dokumentation und sonstiger Informationen.

Auch Komponenten, Teile, Auszüge sowie Modifikationen davon sind inbegriffen. Dies gilt unabhängig von Lauffähigkeit, Verfügbarkeit, Zustand, Speicherform und -medium der Computerprogramme bzw. Daten.

Der Begriff Hardware umfaßt alle physischen Einrichtungen des Labors. Insbesondere fallen darunter Geräte, technische Einrichtungen, Verkabelung, Mobiliar und Verbrauchsmaterialien. Unter der Laborausstattung wird die Hard- und Software verstanden, die im Labor offiziell von dem Laborbetreiber im Rahmen von Forschung und Lehre zur Verfügung gestellt wird.

Die von Benutzern unter Verwendung der Laborausstattung verfaßte bzw. erzeugte Software wird als Benutzerdaten bezeichnet. Benutzerdaten sind nicht Bestandteil der Laborausstattung.

 2. Gültigkeitsbereich

Diese Benutzerordnung gilt für das oben genannte Labor und die dort zur Verfügung gestellte Laborausstattung.

3. Zutritt

Nach Inbetriebnahme eines kartengestützten Zugangssystems verpflichtet sich jeder Benutzer zur Einhaltung folgender Regeln:

1.       Das Betreten des Labors ist nur erwachsenen hochschulangehörigen Personen gestattet.

2.       Zutritt zu den Rechnerarbeitsplätzen des Labors haben nur die rechtmäßigen Besitzer einer für dieses Labor gültigen Karte.

3.       Diese wird nach den Bestimmungen des Laborbetreibers vergeben.

4.       Die ordnungsgemäße Benutzung der Karte beim Betreten des Labors ist Pflicht. Jeder Benutzer muß sich über das Zugangssystem anmelden.

5.       Ein Blockieren der Zugangssystems (um das Schließen der Tür zu verhindern) ist - auch temporär - nicht gestattet.

6.       Tiere haben keinen Zutritt zum Labor.

4. Nutzung

Jeder Benutzer verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Regeln:

1.       Wenn das Labor nicht für Veranstaltungen reserviert ist, können Arbeitsplätze frei belegt werden. Die Zeiten der Veranstaltungen und die Öffnungszeiten des Labors sind den Tafeln am Laboreingang zu entnehmen.

2.       Im Labor darf nur die Laborausstattung genutzt werden, die durch den Laborbetreiber dort offiziell zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzungserlaubnis beschränkt sich ausschließlich auf die  Erledigung der dem einzelnen Studenten zugewiesenen Aufgaben, im Rahmen der in Art. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes beschriebenen Hochschulaufgaben (speziell Lehre, angewandte  Forschung, Aus- und Weiterbildung).

3.       Jeder Benutzer ist verpflichtet sich selbst rechtzeitig über Vorschriften, gesetzliche Regelungen und Einschränkungen - insbesondere durch Lizenzverträge - bezüglich der Verwendung der von ihm zur Benutzung vorgesehenen Laborausstattung zu informieren und diese Vorschriften, gesetzliche Regelungen und Einschränkungen einzuhalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass  insbesondere folgende Verhaltensweisen mit dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind:

·          Ausspähen von Daten (§202a StGB)

·          Unbefugtes Verändern, Verfälschen, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten (§303b StGB)

·          Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§86 StGB) oder rassistischem Gedankengut (§ 130 StGB)

·          Verbreitung gewisser Formen von Pornographie im Netz (§ 184 Abs. 5 StGB)

·          Abruf oder Besitz von Dokumenten mit Kinderpornographie (§ 185 ff StGB).

4.       Jeder Benutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn mit dem Laborbetreiber schriftlich abzustimmen. Davon unberührt sind die Verpflichtungen,  die sich aus Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ergeben.

5.       Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eigenmächtiges (evt. temporäres) Erweitern oder Verändern der Laborausstattung oder deren Einstellungen untersagt ist. Insbesondere ist das Kopieren bzw. Betreiben mitgebrachter Software, das "Herunterladen" von Software aus dem Netz oder das Betreiben mitgebrachter Hardware nicht zulässig.

6.       Die Laborausstattung oder Teile davon dürfen weder entfernt, noch beschädigt oder verändert werden. Die Verwendung von Laborausstattung (auch in Form von Kopien) außerhalb des Labors   ist untersagt (vgl. Softwareschutz).

7.       Werden neben der Laborausstattung Einrichtungen des Leibniz-Rechenzentrums (LRZ), der Fachhochschule München, der Fakultät Informatik / Mathematik oder anderer Institutionen benutzt, so sind auch die jeweiligen Betriebsregeln bzw. Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten. Dies gilt insbesondere im Verkehr mit Rechnern und Netzen.

8.       Jeder Benutzer verpflichtet sich ausschließlich mit Benutzerkennungen zu arbeiten, die ihm offiziell zugeteilt wurden. Die Weitergabe von Kennungen und Paßwörtern ist grundsätzlich nicht  gestattet. Ebenso hat jeder Benutzer Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu Kennungen, Paßwörtern, dem Labor bzw. der Laborausstattung verwehrt wird. Jeder Benutzer trägt die volle Verantwortung für alle Aktionen, die unter seiner Kennung vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Aktionen durch Dritte vorgenommen werden, denen   er zumindest fahrlässig den Zugang ermöglicht hat. Paßwörter sind regelmäßig und eigenverantwortlich von den Benutzern zu ändern.

9.       Jeder Benutzer verpflichtet sich zur Kenntnisnahme und Einhaltung der jeweiligen Betriebsanleitungen.

10.    Jeder Benutzer hat für die Sicherung seiner Benutzerdaten selbst Sorge zu tragen. Im Zuge regelmäßiger Systemwartung werden alle Benutzerdaten gelöscht.

11.    Das Rauchen sowie der Verzehr von Lebensmitteln (dazu zählt auch Kaffee) ist im Labor nicht gestattet.

12.    Die Arbeitsplätze sind in ordentlichem Zustand zu hinterlassen.

 

5.Softwareschutz

Die Einschränkungen und Vorschriften zum Schutz der Software gelten ohne zeitliche Begrenzung, insbesondere auch (z.B. bei studentischen Hilfskräften) nach dem Ausscheiden aus dem Dienst des  Freistaates Bayern. Die wichtigsten Einschränkungen beim Umgang mit Software sollen an dieser Stelle eigens genannt werden:

1.       Jedem Benutzer ist es zu keiner Zeit gestattet Software zu kopieren, an Dritte weiterzugeben oder Dritten sonst aktiv oder passiv zugänglich zu machen. Im übrigen sind die Einschränkungen aus  dem jeweiligen Inhalt der Lizenzverträge zu ersehen (vgl. Jeder Benutzer ist verpflichtet sich selbst rechtzeitig über Vorschriften, gesetzliche Regelungen und Einschränkungen – insbesondere durch Lizenzverträge - bezüglich der Verwendung der von ihm zur Benutzung vorgesehenen Laborausstattung zu informieren und diese Vorschriften, gesetzliche Regelungen und Einschränkungen  einzuhalten.). Bei Unklarheiten ist der Laborbetreiber zu befragen.

2.       Die Software der Laborausstattung darf nur auf der Hardware der Laborausstattung verwendet werden. Weitergehende Einschränkungen ergeben sich aus den Lizenz- bzw.   Betriebsbestimmungen der Software.

3.       Soweit nicht zur Laborausstattung gehörige Software ausnahmsweise eingesetzt wurde (vgl. ), ist sie nach Beendigung der Aufgabe, zu deren Erfüllung sie benötigt wurde, unverzüglich an die  ausgebende Stelle zurückzugeben. Die Laborausstattung ist vom Benutzer in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

4.       Vor jeglicher Datenübernahme sind die Datenbestände auf Viren zu kontrollieren. Sollen eigene Disketten verwendet werden, so sind auch diese auf Viren zu untersuchen! Wer Viren auf den Rechnern entdeckt, wendet sich bitte an einen der zuständigen Mitarbeiter.

6. Betriebssicherung

Die Benutzer erklären sich mit folgenden Regelungen einverstanden:

1.       Über das Zugangssystems werden Benutzerdaten (z. B. Kartenidentifizierung (->Name des Karteninhabers), Raumnummer, Zutrittszeiten) zur Weiterverarbeitung gespeichert und ausgewertet.

2.       Es wird eine Dokumentation über die erteilten Benutzungsberechtigungen geführt.

3.       Der Laborbetreiber bzw. seine Vertretung können Maßnahmen zum Verhindern bzw. Aufdecken von Mißbrauch veranlassen bzw. durchführen. Der Laborbetreiber bzw. seine Vertretung sind berechtigt

·          Die Sicherheit von System und Paßwörtern regelmäßig mit geeigneten Werkzeugen zu überprüfen, um seine Ressourcen und die Daten der Benutzer vor Angriffen Dritter zu schützen

·          Die Aktivitäten der Benutzer (z.B. durch die Login-Zeiten oder die Verbindungsdaten im Netzverkehr) zu dokumentieren und auszuwerten, soweit dies Zwecken der Abrechnung, der Ressourcenplanung, der Überwachung des Betriebes oder der Verfolgung von Fehlerfällen und Verstößen gegen die Benutzungsordnung sowie gesetzlichen Bestimmungen dient; 

·          Unter Beachtung des Vieraugenprinzips und der Aufzeichnungspflicht in Benutzerdateien Einsicht zu nehmen, soweit es zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs bzw. bei                Verdacht auf Mißbräuche (etwa strafbarer Informationsverbreitung oder -speicherung) zu deren Verhinderung unumgänglich ist;

·          Bei Erhärtung des Verdachts auf strafbare Handlungen erforderlichenfalls beweissichernde Maßnahmen einzusetzen.

4.       Benutzerdaten und Dokumentationen können nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

 

7. Haftung und Schäden

Jeder Benutzer erkennt uneingeschränkt folgende Haftungsregelungen an:

1.       Die Benutzung des Labors und seiner Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Haftung.

2.       Jede Haftung von Seiten der Hochschule und ihrer Bediensteten für Schäden und Unfälle gleich welcher Art, die dem Benutzer oder Dritten aus der Inanspruchnahme der Laborausstattung entstehen, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen zwingend etwas anderes ergibt.

3.       Benutzer und speziell Veranstaltungsleiter sind verpflichtet, sich von der Funktionssicherheit der Laborausstattung vor Arbeitsbeginn zu überzeugen.

4.       Jeder Veranstaltungsleiter trägt Sorge für die Einhaltung dieser Benutzerordnung durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung. Er informiert diese gegebenenfalls auch über weitere Regelungen im  Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Veranstaltung.

5.       Für vom Benutzer verursachte Schäden kann die Leistung von Schadensersatz geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Verstöße gegen die Vorschriften dieser   Laborordnung entstanden sind.

6.       Schäden, potentielle Gefahren sowie sonstige Auffälligkeiten sind unverzüglich und nachvollziehbar dem Laborbetreiber, seiner Vertretung und einer der nachstehenden Personen zu melden:

Prof. Dr. G. Stützle, Tel.: -1613

Hr. Wiedemann, Tel.: -1644

Fr. Alvarado, Tel.: -1644

Hr. Ostroman, Tel.: -1624

oder an das Fakultätssekretariat, Tel.: -1601 / 1602.

7.      Bei aufgetretenen Schäden ist ein allgemein gut sichtbarer Hinweis anzubringen. Die weitere Nutzung des Labors ist untersagt, bis die Schäden durch den Laborbetreiber behoben wurden.

8.      Weder der Laborbetreiber noch seine Vertreter übernehmen eine Garantie dafür, daß die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Benutzers entsprechen oder daß das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft. Der Systembetreiber kann nicht die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung, Manipulation, etc.) und Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten garantieren. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung bestimmter Laborausstattung oder Leistung besteht nicht.

9.      Jeder Benutzer ist verpflichtet im Falle auftretender Gefahren bzw. Verletzungen unverzüglich die entsprechenden Stellen zu alarmieren (Notruf 112 bzw. erste Hilfe 19 222).

8. Verstöße

Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Laborordnung können zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden. Die Fachhochschule München behält sich die Verfolgung strafrechtlicher Schritte und zivilrechtlicher Ansprüche ausdrücklich vor.

Sie werden darüber hinaus mit Ordnungsmaßnahmen gem. Art. 93 Bayer. Hochschulgesetz belegt; gemäß Art. 93 Abs. 2 Satz 1 sind dies:

·          Anordnungen zur Verhinderung weiterer Pflichtverletzungen, insbesondere Versagung der weiteren Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen oder der Benutzung einzelner Einrichtungen der  Hochschule für ein oder mehrere Semester

·          Widerruf der Immatrikulation 

·          Ausschluß als Mitglied der Hochschule bis zu zwei Jahre. Es ist dabei unerheblich, ob der Verstoß einen materiellen Schaden zur Folge hatte oder nicht.

9. Sonstiges

Ausnahmen bezüglich dieser Laborordnung bedürfen der vorherigen, schriftlichen Genehmigung durch den Laborbetreiber bzw. seine Vertretung.

Für die Nutzung der Laborausstattung können in gesonderter Ordnung Gebühren festgelegt werden.

Für bestimmte Systeme können bei Bedarf ergänzende oder abweichende Regelungen getroffen werden.

Mit dem Inkrafttreten dieser Laborordnung verlieren alle vorausgehenden ihre Gültigkeit.