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Labor für eCommerce | |
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Ordnung für das Labor
für eCommerce (G-3.15) Jeder Benutzer verpflichtet sich,
alle Ausführungen dieser Benutzerordnung uneingeschränkt anzuerkennen und
einzuhalten. Wer mit der Benutzerordnung oder Teilen davon nicht einverstanden ist oder diese nicht akzeptiert, hat von der
Benutzung des Labors Abstand zu nehmen. 1.Begriffe Der
Laborbetreiber ist die Fachhochschule München, vertreten durch die
Fakultätsleitung der Fakultät Informatik / Mathematik bzw. die
Laborleitung. Die Laborleitung liegt bei Prof. Dr. Gerhard Stützle. Jede
Person, die das Labor G3.15 betritt (gleich aus welchem Grunde und unabhängig
von der Berechtigung), gilt im Sinne dieser Ordnung als Benutzer. Der
Veranstaltungsleiter ist die für eine im Labor stattfindende Veranstaltung
verantwortliche Lehrperson. Zu den
Teilnehmern einer Lehrveranstaltung zählen alle Personen, die sich zum
Zeitpunkt der Lehrveranstaltung im Labor befinden. Der Begriff
Software umfaßt im Rahmen dieser Erklärung jede Art von Computerprogrammen bzw.
Daten einschließlich möglicherweise dazugehöriger Dokumentation und sonstiger
Informationen. Auch
Komponenten, Teile, Auszüge sowie Modifikationen davon sind inbegriffen. Dies
gilt unabhängig von Lauffähigkeit, Verfügbarkeit, Zustand, Speicherform und
-medium der Computerprogramme bzw. Daten. Der Begriff
Hardware umfaßt alle physischen Einrichtungen des Labors. Insbesondere fallen
darunter Geräte, technische Einrichtungen, Verkabelung, Mobiliar und
Verbrauchsmaterialien. Unter der Laborausstattung wird die Hard- und Software
verstanden, die im Labor offiziell von dem Laborbetreiber im Rahmen von
Forschung und Lehre zur Verfügung gestellt wird. Die von
Benutzern unter Verwendung der Laborausstattung verfaßte bzw. erzeugte Software
wird als Benutzerdaten bezeichnet. Benutzerdaten sind nicht Bestandteil der
Laborausstattung. 2.
Gültigkeitsbereich Diese Benutzerordnung gilt für das oben genannte Labor und die dort zur
Verfügung gestellte Laborausstattung. 3. Zutritt Nach Inbetriebnahme eines
kartengestützten Zugangssystems verpflichtet sich jeder Benutzer zur Einhaltung
folgender Regeln: 1. Das
Betreten des Labors ist nur erwachsenen hochschulangehörigen Personen
gestattet. 2. Zutritt zu
den Rechnerarbeitsplätzen des Labors haben nur die rechtmäßigen Besitzer einer
für dieses Labor gültigen Karte. 3. Diese wird
nach den Bestimmungen des Laborbetreibers vergeben. 4. Die
ordnungsgemäße Benutzung der Karte beim Betreten des Labors ist Pflicht. Jeder
Benutzer muß sich über das Zugangssystem anmelden. 5. Ein
Blockieren der Zugangssystems (um das Schließen der Tür zu verhindern) ist -
auch temporär - nicht gestattet. 6. Tiere haben
keinen Zutritt zum Labor. 4. Nutzung Jeder
Benutzer verpflichtet sich zur Einhaltung folgender Regeln: 1. Wenn das
Labor nicht für Veranstaltungen reserviert ist, können Arbeitsplätze frei
belegt werden. Die Zeiten der Veranstaltungen und die Öffnungszeiten des Labors
sind den Tafeln am Laboreingang zu entnehmen. 2. Im Labor darf
nur die Laborausstattung genutzt werden, die durch den Laborbetreiber dort
offiziell zur Verfügung gestellt wird. Die Nutzungserlaubnis beschränkt sich
ausschließlich auf die Erledigung der
dem einzelnen Studenten zugewiesenen Aufgaben, im Rahmen der in Art. 2 des
Bayerischen Hochschulgesetzes beschriebenen Hochschulaufgaben (speziell Lehre,
angewandte Forschung, Aus- und
Weiterbildung). 3. Jeder
Benutzer ist verpflichtet sich selbst rechtzeitig über Vorschriften,
gesetzliche Regelungen und Einschränkungen - insbesondere durch Lizenzverträge
- bezüglich der Verwendung der von ihm zur Benutzung vorgesehenen
Laborausstattung zu informieren und diese Vorschriften, gesetzliche Regelungen
und Einschränkungen einzuhalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass insbesondere folgende
Verhaltensweisen mit dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind: ·
Ausspähen von Daten (§202a StGB) ·
Unbefugtes Verändern, Verfälschen, Löschen, Unterdrücken
oder Unbrauchbarmachen von Daten (§303b StGB) ·
Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen (§86 StGB) oder rassistischem Gedankengut (§ 130 StGB) ·
Verbreitung gewisser Formen von Pornographie im Netz (§ 184
Abs. 5 StGB) ·
Abruf oder Besitz von Dokumenten mit Kinderpornographie (§
185 ff StGB). 4. Jeder
Benutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten
vor Beginn mit dem Laborbetreiber schriftlich abzustimmen. Davon unberührt sind
die Verpflichtungen, die sich aus
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ergeben. 5. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eigenmächtiges (evt. temporäres) Erweitern
oder Verändern der Laborausstattung oder deren Einstellungen untersagt ist.
Insbesondere ist das Kopieren bzw. Betreiben mitgebrachter Software, das
"Herunterladen" von Software aus dem Netz oder das Betreiben
mitgebrachter Hardware nicht zulässig. 6. Die
Laborausstattung oder Teile davon dürfen weder entfernt, noch beschädigt oder
verändert werden. Die Verwendung von Laborausstattung (auch in Form von Kopien)
außerhalb des Labors ist untersagt
(vgl. Softwareschutz). 7. Werden
neben der Laborausstattung Einrichtungen des Leibniz-Rechenzentrums (LRZ), der
Fachhochschule München, der Fakultät Informatik / Mathematik oder anderer
Institutionen benutzt, so sind auch die jeweiligen Betriebsregeln bzw.
Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten. Dies gilt insbesondere im
Verkehr mit Rechnern und Netzen. 8. Jeder
Benutzer verpflichtet sich ausschließlich mit Benutzerkennungen zu arbeiten,
die ihm offiziell zugeteilt wurden. Die Weitergabe von Kennungen und Paßwörtern
ist grundsätzlich nicht gestattet.
Ebenso hat jeder Benutzer Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten
der Zugang zu Kennungen, Paßwörtern, dem Labor bzw. der Laborausstattung
verwehrt wird. Jeder Benutzer trägt die volle Verantwortung für alle Aktionen,
die unter seiner Kennung vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese
Aktionen durch Dritte vorgenommen werden, denen er zumindest fahrlässig den Zugang ermöglicht hat. Paßwörter
sind regelmäßig und eigenverantwortlich von den Benutzern zu ändern. 9. Jeder
Benutzer verpflichtet sich zur Kenntnisnahme und Einhaltung der jeweiligen
Betriebsanleitungen. 10. Jeder
Benutzer hat für die Sicherung seiner Benutzerdaten selbst Sorge zu tragen. Im
Zuge regelmäßiger Systemwartung werden alle Benutzerdaten gelöscht. 11. Das Rauchen
sowie der Verzehr von Lebensmitteln (dazu zählt auch Kaffee) ist im Labor nicht
gestattet. 12. Die
Arbeitsplätze sind in ordentlichem Zustand zu hinterlassen. 5.Softwareschutz Die Einschränkungen und Vorschriften zum Schutz der Software gelten
ohne zeitliche Begrenzung, insbesondere auch (z.B. bei studentischen
Hilfskräften) nach dem Ausscheiden aus dem Dienst des Freistaates Bayern. Die wichtigsten Einschränkungen beim Umgang
mit Software sollen an dieser Stelle eigens genannt werden: 1. Jedem
Benutzer ist es zu keiner Zeit gestattet Software zu kopieren, an Dritte
weiterzugeben oder Dritten sonst aktiv oder passiv zugänglich zu machen. Im
übrigen sind die Einschränkungen aus
dem jeweiligen Inhalt der Lizenzverträge zu ersehen (vgl. Jeder Benutzer
ist verpflichtet sich selbst rechtzeitig über Vorschriften, gesetzliche
Regelungen und Einschränkungen – insbesondere durch Lizenzverträge - bezüglich
der Verwendung der von ihm zur Benutzung vorgesehenen Laborausstattung zu
informieren und diese Vorschriften, gesetzliche Regelungen und Einschränkungen einzuhalten.). Bei Unklarheiten ist der
Laborbetreiber zu befragen. 2. Die
Software der Laborausstattung darf nur auf der Hardware der Laborausstattung
verwendet werden. Weitergehende Einschränkungen ergeben sich aus den Lizenz-
bzw. Betriebsbestimmungen der Software.
3. Soweit
nicht zur Laborausstattung gehörige Software ausnahmsweise eingesetzt wurde
(vgl. ), ist sie nach Beendigung der Aufgabe, zu deren Erfüllung sie benötigt
wurde, unverzüglich an die ausgebende
Stelle zurückzugeben. Die Laborausstattung ist vom Benutzer in den
ursprünglichen Zustand zu versetzen. 4. Vor
jeglicher Datenübernahme sind die Datenbestände auf Viren zu kontrollieren.
Sollen eigene Disketten verwendet werden, so sind auch diese auf Viren zu
untersuchen! Wer Viren auf den Rechnern entdeckt, wendet sich bitte an einen
der zuständigen Mitarbeiter. 6. Betriebssicherung Die Benutzer erklären sich mit
folgenden Regelungen einverstanden: 1. Über das
Zugangssystems werden Benutzerdaten (z. B. Kartenidentifizierung (->Name des
Karteninhabers), Raumnummer, Zutrittszeiten) zur Weiterverarbeitung gespeichert
und ausgewertet. 2. Es wird
eine Dokumentation über die erteilten Benutzungsberechtigungen geführt. 3. Der
Laborbetreiber bzw. seine Vertretung können Maßnahmen zum Verhindern bzw.
Aufdecken von Mißbrauch veranlassen bzw. durchführen. Der Laborbetreiber bzw.
seine Vertretung sind berechtigt ·
Die Sicherheit von System und Paßwörtern regelmäßig mit
geeigneten Werkzeugen zu überprüfen, um seine Ressourcen und die Daten der
Benutzer vor Angriffen Dritter zu schützen ·
Die Aktivitäten der Benutzer (z.B. durch die Login-Zeiten
oder die Verbindungsdaten im Netzverkehr) zu dokumentieren und auszuwerten,
soweit dies Zwecken der Abrechnung, der Ressourcenplanung, der Überwachung des
Betriebes oder der Verfolgung von Fehlerfällen und Verstößen gegen die
Benutzungsordnung sowie gesetzlichen Bestimmungen dient; ·
Unter Beachtung des Vieraugenprinzips und der
Aufzeichnungspflicht in Benutzerdateien Einsicht zu nehmen, soweit es zur
Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs bzw. bei Verdacht auf Mißbräuche (etwa
strafbarer Informationsverbreitung oder -speicherung) zu deren Verhinderung
unumgänglich ist; ·
Bei Erhärtung des Verdachts auf strafbare Handlungen
erforderlichenfalls beweissichernde Maßnahmen einzusetzen. 4. Benutzerdaten
und Dokumentationen können nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei
Jahre aufbewahrt werden. 7. Haftung und Schäden Jeder Benutzer erkennt
uneingeschränkt folgende Haftungsregelungen an: 1. Die
Benutzung des Labors und seiner Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf eigene
Gefahr, eigenes Risiko und eigene Haftung. 2. Jede
Haftung von Seiten der Hochschule und ihrer Bediensteten für Schäden und
Unfälle gleich welcher Art, die dem Benutzer oder Dritten aus der
Inanspruchnahme der Laborausstattung entstehen, sind ausgeschlossen, soweit
sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen zwingend etwas anderes ergibt. 3. Benutzer
und speziell Veranstaltungsleiter sind verpflichtet, sich von der
Funktionssicherheit der Laborausstattung vor Arbeitsbeginn zu überzeugen. 4. Jeder
Veranstaltungsleiter trägt Sorge für die Einhaltung dieser Benutzerordnung
durch die Teilnehmer seiner Veranstaltung. Er informiert diese gegebenenfalls
auch über weitere Regelungen im
Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Veranstaltung. 5. Für vom
Benutzer verursachte Schäden kann die Leistung von Schadensersatz geltend
gemacht werden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Verstöße gegen
die Vorschriften dieser Laborordnung
entstanden sind. 6. Schäden,
potentielle Gefahren sowie sonstige Auffälligkeiten sind unverzüglich und
nachvollziehbar dem Laborbetreiber, seiner Vertretung und einer der
nachstehenden Personen zu melden: Prof. Dr.
G. Stützle, Tel.: -1613 Hr.
Wiedemann, Tel.: -1644 Fr. Alvarado, Tel.: -1644 Hr.
Ostroman, Tel.: -1624 oder an das
Fakultätssekretariat, Tel.: -1601 / 1602. 7. Bei
aufgetretenen Schäden ist ein allgemein gut sichtbarer Hinweis anzubringen. Die
weitere Nutzung des Labors ist untersagt, bis die Schäden durch den
Laborbetreiber behoben wurden. 8. Weder der
Laborbetreiber noch seine Vertreter übernehmen eine Garantie dafür, daß die
Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Benutzers entsprechen oder
daß das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft. Der Systembetreiber
kann nicht die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung, Manipulation, etc.) und
Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten garantieren. Eine Verpflichtung
zur Bereitstellung bestimmter Laborausstattung oder Leistung besteht nicht. 9. Jeder
Benutzer ist verpflichtet im Falle auftretender Gefahren bzw. Verletzungen
unverzüglich die entsprechenden Stellen zu alarmieren (Notruf 112 bzw. erste
Hilfe 19 222). 8. Verstöße Verstöße gegen gesetzliche
Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Laborordnung können
zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden. Die Fachhochschule München
behält sich die Verfolgung strafrechtlicher Schritte und zivilrechtlicher
Ansprüche ausdrücklich vor. Sie werden darüber hinaus mit Ordnungsmaßnahmen gem. Art. 93
Bayer. Hochschulgesetz belegt; gemäß Art. 93 Abs. 2 Satz 1 sind dies: ·
Anordnungen zur Verhinderung weiterer Pflichtverletzungen,
insbesondere Versagung der weiteren Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen
oder der Benutzung einzelner Einrichtungen der
Hochschule für ein oder mehrere Semester ·
Widerruf der Immatrikulation ·
Ausschluß als Mitglied der Hochschule bis zu zwei Jahre. Es
ist dabei unerheblich, ob der Verstoß einen materiellen Schaden zur Folge hatte
oder nicht. 9. Sonstiges Ausnahmen bezüglich dieser
Laborordnung bedürfen der vorherigen, schriftlichen Genehmigung durch den
Laborbetreiber bzw. seine Vertretung. Für die Nutzung der
Laborausstattung können in gesonderter Ordnung Gebühren festgelegt werden. Für bestimmte Systeme können bei
Bedarf ergänzende oder abweichende Regelungen getroffen werden. Mit dem Inkrafttreten dieser
Laborordnung verlieren alle vorausgehenden ihre Gültigkeit. |
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