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Benutzungsrichtlinien für Informationsverarbeitungssysteme der
Fachhochschule München
Präambel
Die Fachhochschule München (FHM) und ihre Einrichtungen (im folgenden
"Systembetreiber" genannt) betreiben eine Informationsverarbeitungs-Infrastruktur
(IV-Infrastruktur), bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern),
Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung.
Die IV-Infrastruktur ist in das deutsche Wissenschaftsnetz (WiN) und damit
in das weltweite Internet integriert.
Die vorliegenden Benutzungsrichtlinien regeln die Bedingungen, unter
denen das Leistungsangebot genutzt werden kann.
Die Benutzungsrichtlinien
- orientieren sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschulen
sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit,
- stellen Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb
der IV-Infrastruktur auf,
- weisen hin auf die zu wahrenden Rechte Dritter (z.B. bei Softwarelizenzen,
Auflagen der Netzbetreiber, Datenschutzaspekte),
- verpflichten den Benutzer zu korrektem Verhalten und zum ökonomischen
Gebrauch der angebotenen Ressourcen,
- klären auf über eventuelle Maßnahmen des Betreibers
bei Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinien.
§1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsrichtlinien gelten für die vom Systembetreiber
bereitgehaltene IV-Infrastruktur, bestehend aus Rechenanlagen (Rechnern),
Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung.
§2 Benutzerkreis, Aufgaben, zuständiger Systembetreiber
- Die in §1 genannten IV-Ressourcen stehen den Mitgliedern der FHM
zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Forschung, Lehre, Verwaltung, Aus-
und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung
der FHM zur Verfügung.
Darüberhinaus stehen die IV-Ressourcen für sonstige in Art. 2
BayHSchG geschriebene Aufgaben zur Verfügung, insbesondere auf Weisung
des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und
Kunst.
- Anderen Personen und Einrichtungen kann die Nutzung vom Systembetreiber
auf Antrag gestattet werden.
- Zuständige Systembetreiber sind
- die Zentrale Einrichtung Rechenanlagen der FHM
(ZER) für alle zentralen Systeme im offenen Hochschulnetz,
- die Fachbereiche für Systeme des jeweiligen
Fachbereichs,
- die Zentralen bzw. Interdisziplinären Einrichtungen für ihre jeweiligen
Systeme,
- die Abteilung EDV in der Verwaltung für
alle Systeme im Verwaltungsbereich.
§3 Formale Benutzungsberechtigung
- Wer IV-Ressourcen nach §1 benutzen will, bedarf einer formalen
Benutzungsberechtigung des Systembetreibers. Ausgenommen sind Dienste,
die für anonymen Zugang eingerichtet sind (z.B. Informationsdienste,
Bibliotheksdienste, kurzfristige Gastkennungen bei Tagungen).
- Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung soll folgende Angaben
enthalten:
- Betreiber/Institut oder organisatorische Einheit,
bei der die Benutzungsberechtigung beantragt wird;
- Systeme, für welche die Benutzungsberechtigung beantragt wird;
- künftiger Nutzer (Antragsteller): Name; bei Studierenden Matrikelnummer;
bei Beschäftigten mit unbefristeter Nutzungsberechtigung Adresse und
Telefonnummer; Zugehörigkeit zu einer organisatorischen Einheit der
FHM
- Angaben zum Zweck der
Nutzung, z.B. Forschung, Ausbildung/Lehre, Verwaltung;
- die Erklärung, daß der Benutzer die Benutzungsrichtlinien
anerkennt und in die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten
nach §5 Abs. 3 einwilligt.
Weitere Angaben kann der Systembetreiber nur verlangen, soweit sie zur
Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. Auf Antrag sind dem Benutzer
vom Systembetreiber alle über Ihn gespeicherten Daten in
den Räumlichkeiten des Systembetreibers unter Aufsicht offen zu legen.
- Über den Antrag entscheidet der zuständige Systembetreiber.
Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter
Kenntnisse über die Benutzung der Anlage abhängig machen.
- Die Benutzungsberechtigung darf versagt werden, wenn
- nicht gewährleistet erscheint, daß der Antragsteller seinen
Pflichten als Nutzer nachkommen wird;
- das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach §2 (1) und §4 (1)
vereinbar ist;
- die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen
einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten
nicht ausreicht;
- die Anlage für die beabsichtigte Nutzung offensichtlich ungeeignet
oder für spezielle Zwecke reserviert ist;
- die zu benutzende Anlage an ein Netz angeschlossen ist, das besonderen
Datenschutzerfordernissen genügen muß und kein sachlicher Grund
für diesen Zugriffswunsch ersichtlich ist;
- zu erwarten ist, daß durch die beantragte Nutzung andere berechtigte
Nutzungen in nicht angemessener Weise gestört werden.
- Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die im Zusammenhang
mit der beantragten Nutzung stehen.
§4 Pflichten des Benutzers
- Die IV-Ressourcen nach §1 dürfen nur zu den in §2 (1)
genannten Zwecken genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere
zu gewerblichen Zwecken kann durch den Systembetreiber nur auf Antrag und
gegen Entgelt im Einvernehmen mit dem Leitungsgremium der FHM gestattet
werden.
- Der Benutzer ist verpflichtet, darauf zu achten, daß er die vorhandenen
Betriebsmittel (Arbeitsplätze, CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz,
Leitungskapazitäten, Peripheriegeräte und Verbrauchsmaterial)
verantwortungsvoll und ökonomisch sinnvoll nutzt. Der Benutzer ist
verpflichtet, Beeinträchtigungen des Betriebes, soweit sie vorhersehbar
sind, zu unterlassen und nach bestem Wissen alles zu vermeiden, was Schaden
an der IV-Infrastruktur oder bei anderen Benutzern verursachen kann.
Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche begründen
(§7).
- Der Benutzer hat jegliche Art der mißbräuchlichen Benutzung
der IV-Infrastruktur zu unterlassen.
Er ist insbesondere dazu verpflichtet
- ausschließlich mit solchen Systemen und Benutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihm gestattet
wurde; die Weitergabe von Kennungen und Paßwörtern ist
nicht gestattet;
- den Zugang zu den IV-Ressourcen durch ein geheimzuhaltendes Paßwort
oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen;
- Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu
den IV-Ressourcen verwehrt wird; dazu gehört es insbesondere, primitive,
naheliegende Paßwörter zu meiden, die Paßwörter öfter
zu ändern und das Logout nicht zu vergessen.
Der Benutzer trägt die volle Verantwortung für alle Aktionen,
die unter seiner Benutzerkennung vorgenommen werden, und zwar auch dann,
wenn diese Aktionen durch Dritte vorgenommen werden, denen er zumindest
fahrlässig den Zugang ermöglicht hat.
Der Benutzer ist des weiteren verpflichtet,
- bei der Benutzung von Software (Quellen, Objekte), Dokumentationen
und anderen Daten die gesetzlichen Regelungen (Urheberrechtsschutz, Copyright)
einzuhalten;
- sich über die Bedingungen, unter denen die zum Teil im Rahmen
von Lizenzverträgen erworbene Software, Dokumentationen oder Daten
zur Verfügung gestellt werden, zu informieren und diese Bedingungen
zu beachten,
- insbesondere Software, Dokumentationen und Daten, soweit nicht ausdrücklich
erlaubt, weder zu kopieren noch weiterzugeben noch zu anderen als den erlaubten,
insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.
Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche begründen
(§7).
- Selbstverständlich darf die IV-Infrastruktur nur in rechtlich
korrekter Weise genutzt werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß insbesondere folgende Verhaltens- weisen nach dem Strafgesetzbuch
unter Strafe gestellt sind:
- Ausforschen fremder Paßworte, Ausspähen von Daten (§202
a StGB)
- unbefugtes Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen
von Daten (§303 a StGB)
- Computersabotage (§303 b StGB) und Computerbetrug (§263 a
StGB)
- die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(§86 StGB) oder rassistischem Gedankengut (§131 StGB)
- die Verbreitung gewisser Formen von Pornographie im Netz (§184
Abs. 3 StGB)
- Abruf oder Besitz von Dokumenten mit Kinderpornographie (§184
Abs. 5 StGB)
- Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff StGB)
Die FHM behält sich die Einleitung strafrechtlicher Schritte sowie
die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche vor (§7).
- Dem Benutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des zuständigen
Systembetreibers
- Eingriffe in die Hardware-Installation vorzunehmen,
- die Konfiguration der Betriebssysteme oder des Netzwerkes zu verändern.
Die Berechtigung zur Installation von Software bedarf einer gesonderten
Vereinbarung mit dem Systembetreiber.
- Der Benutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener
Daten vor Beginn mit dem Systembetreiber abzustimmen. Davon unberührt
sind die Verpflichtungen, die sich aus Bestimmungen des Datenschutzgesetzes
ergeben.
Dem Benutzer ist es untersagt, für andere Benutzer bestimmte Nachrichten
zur Kenntnis zu nehmen und/oder zu verwerten.
- Der Benutzer ist verpflichtet,
- die vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Leitfäden
zur Benutzung zu beachten;
- im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs-
und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.
§5 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Systembetreiber
- Jeder Systembetreiber führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen
eine Dokumentation. Die Unterlagen sind nach Auslaufen der Berechtigung
mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
- Der Systembetreiber gibt die Ansprechpartner für die Betreuung
seiner Benutzer bekannt.
- Der Systembetreiber trägt in angemessener Weise, insbesondere
in Form regelmäßiger Stichproben, zum Verhindern bzw. Aufdecken
von Mißbrauch bei. Zu diesem Zweck ist der Systembetreiber dazu berechtigt,
- Die Sicherheit von System und Paßwörtern in regelmäßigen Abständen
mit geeigneten Software-Werkzeugen zu überprüfen, um seine Ressourcen
und die Daten der Benutzer vor Angriffen Dritter zu schützen,
- die Aktivitäten der Benutzer zu dokumentieren
und auszuwerten, soweit dies zu Zwecken der Abrechnung, der Verfolgung
von Fehlerfällen oder Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinien
sowie gesetzlichen Bestimmungen dient;
- bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen die
Benutzungsrichtlinien oder gegen strafrechtliche Bestimmungen unter Beachtung
des Vieraugenprinzips und der Aufzeichnungspflicht in Benutzerdateien und
Mailboxen Einsicht zu nehmen oder die Netzwerknutzung durch den Benutzer
(z.B. mittels Netzwerk-Sniffer) detailliert zu protokollieren;
- bei Erhärtung des Verdachts auf strafbare
Handlungen beweissichernde Maßnahmen (z.B. Key-stroke Logging oder
Netzwerk-Sniffer) einzusetzen.
- Der Systembetreiber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- Der Systembetreiber ist verpflichtet, im Verkehr mit Rechnern und Netzen
anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.
§6 Haftungsausschluß
- Der Systembetreiber übernimmt keine Garantie dafür, daß
die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers entsprechen
oder daß das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft.
Der Systembetreiber kann nicht die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung,
Manipulation) und Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten garantieren.
- Der Systembetreiber haftet nicht für Schäden
gleich welcher Art, die dem Benutzer aus der Inanspruchnahme der IV-Ressourcen
nach §1 entstehen; ausgenommen ist vorsätzliches Verhalten des
Systembetreibers oder der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben bedient. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit der Systeme besteht nicht.
§7 Folgen einer mißbräuchlichen oder gesetzeswidrigen
Benutzung
- Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen
die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien, insbesondere des §4
(Pflichten des Benutzers), kann der Systembetreiber die Benutzungsberechtigung
einschränken, ganz oder teilweise entziehen. Es ist dabei unerheblich,
ob der Verstoß einen Schaden zur Folge hatte oder nicht.
- Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann ein
Benutzer auf Dauer von der Benutzung sämtlicher IV-Ressourcen nach
§1 ausgeschlossen werden.
- Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen
dieser Benutzungsrichtlinien werden in strafrechtlicher
und zivilrechtlicher Hinsicht überprüft. Bedeutsam erscheinende
Sachverhalte werden der jeweiligen Rechtsabteilung übergeben, die
die Einleitung geeigneter weiterer Schritte prüft.
§8 Sonstige Regelungen
- Für die Nutzung von IV-Ressourcen können in gesonderten Ordnungen
Gebühren festgelegt werden.
- Für bestimmte Systeme können bei Bedarf ergänzende oder
abweichende Nutzungsregelungen festgelegt werden.
- Bei Beschwerden von Benutzern ist durch den Systembetreiber zu prüfen,
ob diesen abgeholfen werden kann. Soweit dies nicht der Fall ist, sind
die Beschwerden zusammen mit einem Entscheidungsvorschlag des Systembetreibers
durch dessen Leitung dem Leitungsgremium der FHM zur Entscheidung vorzulegen.
§9 Inkrafttreten
Diese Benutzungsrichtlinien treten am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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